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# § 7 FinaV — Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten

Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung  
Stand: 26.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:

- 1. Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie

- 2. die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:

- 1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und

- 2. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach

  - a) den einzelnen Währungen und

  - b) innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:

    - aa) bis 2 500 Euro,

    - bb) über 2 500 bis 15 000 Euro,

    - cc) über 15 000 Euro.

- Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.

(3) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 7 FinaV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/7

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