nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 FinSV — Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens

Finanzschlichtungsstellenverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über die Schlichtungsverfahren verpflichtet.