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# § 18 FinSV — Mitteilung von Änderungen bei der Organisation oder Finanzierung der Verbraucherschlichtungsstelle

Finanzschlichtungsstellenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle hat dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen:

- 1. jede Änderung der Anschrift oder der Webadresse der Verbraucherschlichtungsstelle,

- 2. jede Abberufung eines Schlichters und die Gründe für seine Abberufung,

- 3. jede Bestellung eines Schlichters, der nicht schon im Antrag auf Anerkennung benannt wurde,

  - a) unter Angabe seines Namens, seiner Qualifikation, seines beruflichen Werdegangs in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung und des Inhalts seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Träger sowie

  - b) mit der Mitteilung, ob der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. angehört wurde und welche Stellungnahme er abgegeben hat,

- 4. jede wesentliche Änderung bei der Finanzierung der Schlichtungsstelle.

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Zitiervorschlag: § 18 FinSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinSV/18

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