nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 14 FinSV — Vergütung der Schlichter

Finanzschlichtungsstellenverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einem Schlichter darf eine Vergütung, die vom Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens abhängig gemacht wird, nicht gewährt werden.