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# § 10a FinSV — Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch

Finanzschlichtungsstellenverordnung  
Stand: 14.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:

- 1. die Namen und Anschriften der Beteiligten,

- 2. eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und

- 3. den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens.

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Zitiervorschlag: § 10a FinSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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