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# § 7 FinRVV 2016 — Interne Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren

Finanzrückversicherungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Versicherungsunternehmen hat im Rahmen des Risikomanagementsystems und des internen Kontrollsystems geeignete interne Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren festzulegen, die eine angemessene Identifikation, Bewertung, Überwachung, Steuerung und Kontrolle der aus Finanzrückversicherungsverträgen und aus Finanzrückversicherungsgeschäften erwachsenden Risiken sicherstellen und eine Berichterstattung darüber ermöglichen. Dies umfasst auch die Überwachung der Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen, insbesondere einer angemessenen Rechnungslegung und einer zutreffenden Datierung dieser Verträge.

(2) Die internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren müssen mindestens folgende Festlegungen umfassen:

- 1. die Festlegung von Zeichnungsbefugnissen einschließlich der Zeichnungshöchstgrenzen,

- 2. die Festlegung von Kontrollfunktionen einschließlich der angemessenen Einbindung geeigneter Personen und geeigneter Funktionen innerhalb des Unternehmens, insbesondere der Funktionen im Sinne des § 7 Nummer 9 letzter Halbsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie

- 3. Festlegungen zu den Berichtspflichten an den Vorstand.

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Zitiervorschlag: § 7 FinRVV 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinRVV%202016/7

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