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# § 39 FinO-WDR (Nordrhein-Westfalen) — Veräußerung von Vermögensgegenständen

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstände, die im Eigentum des WDR stehen, dürfen in der Regel nur gegen einen dem Zeitwert entsprechenden Preis veräußert oder gegen eine angemessene Entschädigung Dritten zur Benutzung überlassen werden, es sei denn, Erfordernisse des laufenden Programm-, Produktions- und Verwaltungsbetriebs rechtfertigen bei Gegenständen von geringem Wert eine abweichende Regelung. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors.

Abschnitt 8

Jahresabschluss und Geschäftsbericht

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Zitiervorschlag: § 39 FinO-WDR (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR/39

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