nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 18 FinO-WDR (Nordrhein-Westfalen) — Kalkulatorische Erträge und Aufwendungen

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den im Betriebshaushaltsplan zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen nach § 15 gehören auch die Erträge und Aufwendungen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nur aufgrund von Schätzungen kalkuliert werden können.

(2) Soweit kalkulatorische Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 die veranschlagten Soll-Ansätze überschreiten, gelten sie nicht als über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 40 Absatz 1 bis 3 des WDR-Gesetzes.

---

Zitiervorschlag: § 18 FinO-WDR (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR/18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
