nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 FinO-WDR (Nordrhein-Westfalen) — Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschafter des WDR nach § 29 Absatz 1 haben der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor begründete Voranschläge für die in ihrem Bereich im kommenden Haushaltsjahr zu erwartenden Erträge und Aufwendungen vorzulegen. Den Zeitpunkt der Vorlage und die Form der Voranschläge bestimmt die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor.

(2) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor prüft die Voranschläge und kann sie, soweit erforderlich, ändern. Den betroffenen Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschaftern ist hiervon Kenntnis zu geben. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor bereitet für die Intendantin oder den Intendanten den Entwurf des Haushaltsplans vor.

(3) Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans möglichst bis zum 1. Oktober in dem Jahr vor Beginn des Haushaltsjahres zu. Gleichzeitig gibt sie oder er ihn dem Rundfunkrat zur Kenntnis.

(4) Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans sind die Abschnitte 2 bis 6 entsprechend anzuwenden.

---

Zitiervorschlag: § 13 FinO-WDR (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-WDR/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
