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§ 8 FinO-WDR – (Nordrhein-Westfalen) — Anlagen des Haushaltsplans

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:

1. der Vorbericht,

2. der Stellenplan,

3. der Programmproduktionsplan und der Programmbeschaffungsplan sowie

4. der Investitionsplan einschließlich einer Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.