(1) Im Haushaltsplan sind alle Veranschlagungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des § 6 Absatz 1 vermittelt wird.
(2) Änderungen der Veranschlagungs- und Bewertungsmethoden sind anzugeben und zu erläutern, ihr Einfluss auf die voraussichtliche Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Haushaltsjahr ist gesondert darzustellen.