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§ 7 FinO-WDR – (Nordrhein-Westfalen) — Erläuterungen des Haushaltsplans

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Haushaltsplan sind alle Veranschlagungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des § 6 Absatz 1 vermittelt wird.

(2) Änderungen der Veranschlagungs- und Bewertungsmethoden sind anzugeben und zu erläutern, ihr Einfluss auf die voraussichtliche Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Haushaltsjahr ist gesondert darzustellen.