(1) Der WDR hat einen Aufgabenplan aufzustellen, in dem die grundsätzlichen und langfristigen Zielvorstellungen zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags darzulegen sind.
(2) Im Aufgabenplan sind neben den Aufgaben des kommenden Haushaltsjahres insbesondere auch die mittel- und langfristigen Projekte programmlicher, produktioneller, technischer und verwaltungsmäßiger Art mit ihren voraussichtlichen Einführungs- und Folgekosten aufzuführen.
(3) Für den Zeitraum des Mittelfristigen Finanzplans gemäß § 46 Absatz 1 sind die finanziellen Auswirkungen der im Aufgabenplan dargelegten Vorstellungen mit dem Mittelfristigen Finanzplan abzustimmen.
(4) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Aufgabenplans gemeinsam mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr möglichst bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres vor.
Abschnitt 11
Kostenrechnung