(1) Im Geschäftsbericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des WDR zutreffend darzustellen.
(2) Im Geschäftsbericht sind insbesondere zu erläutern
1. der Jahresabschluss,
2. die Vermögens-, Finanz- und Ertragsverhältnisse des WDR,
3. die Beziehungen des WDR zu den Beteiligungsunternehmen und
4. etwaige Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Haushaltsjahres eingetreten sind.
(3) Im Geschäftsbericht sind die Intendantin oder der Intendant sowie alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Rundfunkrats, auch die im Haushaltsjahr oder später ausgeschiedenen, namentlich anzugeben. Die Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des Rundfunkrats und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind als solche zu bezeichnen.