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§ 40 FinO-WDR – (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses, Vorlagefrist

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Jahresabschluss des WDR besteht gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 des WDR-Gesetzes aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind.

(2) Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er ist ferner so zu erläutern, dass er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des WDR vermittelt.

(3) Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind von der Intendantin oder dem Intendanten möglichst bis zum 1. Juni des folgenden Jahres vorzulegen.