(1) Der Finanzplan hat ein ausgeglichenes Ergebnis auszuweisen.
(2) Übersteigt die Summe der Mittelaufbringung die Summe der Mittelverwendung, so ist der sich ergebende Überschuss der Allgemeinen Ausgleichsrücklage zuzuführen, soweit die Voraussetzungen des § 25 Absatz 2 vorliegen.
(3) Übersteigt die Summe der Mittelverwendung die Summe der Mittelaufbringung, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch Entnahme aus der Allgemeinen Ausgleichsrücklage auszugleichen. Verbleibende Fehlbeträge können durch aufzunehmende Kredite ausgeglichen werden, soweit die Voraussetzungen des § 19 vorliegen.
Abschnitt 7
Vollzug des Haushaltsplans