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§ 24 FinO-WDR – (Nordrhein-Westfalen) — Sperrvermerke, Wegfall- und Umwandlungsvermerke

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Haushaltsansätze, zu deren Lasten aus besonderen Gründen zunächst noch keine Aufwendungen geleistet oder noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan in der erforderlichen Höhe als gesperrt zu bezeichnen. Die Aufhebung des Sperrvermerks bedarf der im Haushaltsplan vorgesehenen Zustimmung.

(2) Im Stellenplan nach § 10 sind Planstellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.

(3) Im Stellenplan sind Planstellen als künftig umzuwandelnd (ku) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Vergütungsgruppe umgewandelt werden können.

Abschnitt 5

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