(1) Für die Aufnahme von Krediten gilt § 33 Absatz 3 des WDR-Gesetzes.
(2) Aufgenommene Kredite sind im Finanzplan in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.
Abschnitt 4
Deckungsgrundsätze
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(1) Für die Aufnahme von Krediten gilt § 33 Absatz 3 des WDR-Gesetzes.
(2) Aufgenommene Kredite sind im Finanzplan in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.
Abschnitt 4
Deckungsgrundsätze