(1) Zu den im Betriebshaushaltsplan zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen nach § 15 gehören auch die Erträge und Aufwendungen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nur aufgrund von Schätzungen kalkuliert werden können.
(2) Soweit kalkulatorische Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 die veranschlagten Soll-Ansätze überschreiten, gelten sie nicht als über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 40 Absatz 1 bis 3 des WDR-Gesetzes.