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# § 44 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen) — Anstaltskapital, Haushaltsreste, Ergebnis der Vermögensrechnung

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das in der Vermögensrechnung auszuweisende Anstaltskapital enthält die Mittel der Rücklagen (§ 22), die Haushaltsreste (§ 30 Absatz 2) und das Ergebnis der Vermögensrechnung.

(2) Zugänge zum oder Entnahmen aus dem Anstaltskapital sind die Beträge, die sich aus der Ertrags- und Aufwandsrechnung als Überschuss der Erträge über die Aufwendungen oder der Aufwendungen über die Erträge ergeben (§ 24), sowie die Veränderungen der Haushaltsreste.

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Zitiervorschlag: § 44 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM/44

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