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# § 41 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen) — Anlagevermögen

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beim Anlagevermögen sind die Vermögensgegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb der LfM zu dienen.

(2) Zu den Sachanlagen des Anlagevermögens gehören Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäftsbauten, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten, Bauten auf fremden Grundstücken einschließlich Mietereinbauten, technische Anlagen, Maschinen und andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau sowie die auf Sachanlagen geleisteten Anzahlungen.

(3) Zum Anlagevermögen gehören auch Finanzanlagen, wie Beteiligungen, Wertpapiere und Ausleihungen sowie die auf Finanzanlagen geleisteten Anzahlungen.

(4) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind höchstens mit den Anschaffungs-oder Herstellungskosten vermindert um planmäßige Abschreibungen anzusetzen. Bei voraussichtlicher dauernder Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 41 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM/41

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