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# § 40 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen) — Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Vermögensrechnung sind die Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig aufzunehmen.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, nicht abgerechnete Leistungen nicht mit Anzahlungen und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

(3) Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Altersvorsorgeverpflichtungen oder vergleichbar langfristigen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen und saldiert auszuweisen. Entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen zu verfahren. Übersteigt der Wert der Vermögensgegenstände den Betrag der Verpflichtungen, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

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Zitiervorschlag: § 40 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM/40

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