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# § 4 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung des Haushaltsplans

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Ertrags- und Aufwandsplan und dem Finanzplan.

(2) Im Ertrags- und Aufwandsplan sind mindestens gesondert auszuweisen:

a) als Erträge

Erträge aus dem zusätzlichen Anteil am einheitlichen Rundfunkbeitrag (§ 116 Absatz 1 LMG NRW),

Betriebserträge,

Außerordentliche Erträge;

b) als Aufwendungen

Personalaufwendungen,

Sachaufwendungen,

Gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen nach dem Landesmediengesetz NRW (§ 82, § 99 und § 108 LMG NRW),

Abschreibungen, Steuern,

Außerordentliche Aufwendungen,

Abführungen an den WDR gemäß § 116 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW.

Die Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in Einzelplänen zusammenzufassen.

(3) Im Finanzplan sind mindestens gesondert auszuweisen:

a) als Mittelaufbringung

Überschuss der Erträge über die Aufwendungen im Ertrags- und Aufwandsplan,

Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen,

Zuführung zur Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,

Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen);

b) als Mittelverwendung

Überschuss der Aufwendungen über die Erträge im Ertrags- und Aufwandsplan,

Investitionen in das Sachanlagevermögen,

Auflösung der Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Die einzelnen Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind jeweils in Einzelplänen zusammenzufassen.

(4) Die Einzelpläne sind in Kapitel einzuteilen, die im Ertrags- und Aufwandsplan nach Kostenstellen und Ertrags- und Aufwandsarten gegliedert werden können. Für jeden Einzelplan und für jedes Kapitel sind die Gesamtbeträge auszuweisen.

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Zitiervorschlag: § 4 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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