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# § 36 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen) — Veräußerung von Vermögensgegenständen

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstände, die im Eigentum der LfM stehen, dürfen in der Regel nur gegen einen dem Zeitwert entsprechenden Preis veräußert oder gegen eine angemessene Entschädigung Dritten zur Benutzung überlassen werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Direktorin bzw. des Direktors.

Abschnitt VIII

Jahresabschluss und Geschäftsbericht

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Zitiervorschlag: § 36 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM/36

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