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# § 33 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen) — Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen)

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst nach Bewilligung begonnen werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen und wenn unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die LfM wirtschaftlichste Lösung ermittelt worden ist. In den Planungsunterlagen und Kostenanschlägen darf von den in § 13 bezeichneten Unterlagen nur abgewichen werden, wenn dies begründet wird und die Finanzierung der Maßnahme/des Vorhabens sichergestellt ist.

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Zitiervorschlag: § 33 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM/33

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