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# § 25 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen) — Ausgleich des Finanzplans

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Finanzplan muss ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen.

(2) Übersteigt die Summe der Mittelaufbringung die Summe der Mittelverwendung, so erhöht der sich ergebende Überschuss die liquiden Mittel.

(3) Übersteigt die Summe der Mittelverwendung die Summe der Mittelaufbringung, so vermindert der sich ergebende Fehlbetrag die liquiden Mittel.

Abschnitt VII

Vollzug des Haushaltsplans

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Zitiervorschlag: § 25 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM/25

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