nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 23 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen) — Anlegen von Rücklagen

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rücklagen sind einzeln zu bewirtschaften und in ihrem Bestand nachzuweisen.

(2) Die Zuführungen und Entnahmen zu bzw. aus Rücklagen sind im Finanzplan zu veranschlagen.

(3) Die Rücklagenbestände sind sicher und ertragsbringend anzulegen. Sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.

(4) Die Erträge aus der Anlage von Rücklagemitteln fließen der Rücklage zu.

(5) Die Rücklagemittel können als innere Kassenkredite bzw. Darlehen in Anspruch genommen werden, wenn ihre Zweckbestimmung nicht beeinträchtigt wird.

Abschnitt VI

Ausgleich im Haushaltsplan

---

Zitiervorschlag: § 23 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM/23

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
