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# § 22 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen) — Bildung von Rücklagen

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Sicherstellung einer geordneten Haushalts- und Wirtschaftsführung kann die LfM zur Erfüllung der ihr in künftigen Jahren obliegenden Aufgaben Rücklagen bilden, wenn die Rücklagenbildung notwendig ist und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, zum Zeitpunkt der Einstellung der Rücklage in den Haushaltsplan belegt ist. Insbesondere bei Investitionsrücklagen ist die Wirtschaftlichkeit der Rücklagenbildung durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorher festzustellen.

(2) Die Bildung von freien Rücklagen ist unzulässig.

(3) Dem Haushaltsplan ist als Anlage ein Verzeichnis der bestehenden Rücklagen beizufügen.

(4) Die Notwendigkeit der Rücklagen ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen.

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Zitiervorschlag: § 22 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM/22

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