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# § 18 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen) — Zweckbindung von Erträgen und EinnahmenVerwendung von Mehrerträgen und Mehreinnahmen

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erträge im Ertrags- und Aufwandsplan sowie Positionen der Mittelaufbringung im Finanzplan dürfen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke nur dann beschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn sich die Beschränkung zwingend aus der Herkunft der Erträge oder der Positionen der Mittelaufbringung ergibt. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk vorzusehen.

(2) Wenn im Ertrags- und Aufwandsplan nichts anderes bestimmt wird, können zweckgebundene Mehrerträge für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.

(3) Im Ertrags- und Aufwandsplan kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bei Vergütungen für bestimmte Leistungen zur Deckung von Mehraufwendungen zur Erbringung dieser Leistungen verwendet werden können.

(4) Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für den Finanzplan hinsichtlich der Verwendung von Mehreinnahmen.

(5) Mehraufwendungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten nicht als über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW.

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Zitiervorschlag: § 18 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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