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# § 15 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen) — Kalkulatorische Erträge und Aufwendungen

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den im Ertrags- und Aufwandsplan zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen gehören auch die Erträge und Aufwendungen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nur auf Grund von Schätzungen kalkuliert werden können.

(2) Soweit kalkulatorische Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 beim Jahresabschluss die veranschlagten Soll-Ansätze überschreiten, gelten sie nicht als über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW.

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Zitiervorschlag: § 15 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM/15

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