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# § 13 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen) — Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen)

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen, Beschäftigungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst dann veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme, etwaige Beiträge Dritter und die etwa vorgesehenen Gebühren und Abgaben sowie die Auswirkungen auf die künftige Haushaltswirtschaft ersichtlich sind. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn es nicht möglich ist, Pläne und Kostenberechnungen rechtzeitig herzustellen, die Kosten für die Maßnahme € 100 000,– nicht übersteigen und wenn der LfM aus der Hinausschiebung der Maßnahme ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer solchen Ausnahme ist im Vorbericht (§ 7) zu begründen. Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen sind der Medienkommission in diesem Falle sobald als möglich nachzureichen.

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Zitiervorschlag: § 13 FinO-LfM (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM/13

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