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§ 8 FinO-LfM – (Nordrhein-Westfalen) — Stellenplan

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Ermittlung der Personalaufwendungen im Haushaltsjahr ist ein Stellenplan aufzustellen.

(2) Im Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der fest angestellten und nicht nur vorübergehend beschäftigten Mitarbeiter/innen auszuweisen.

(3) Im Stellenplan ist ferner für jede Vergütungsgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr anzugeben. Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern. Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter/innen entsprechend dem zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung besetzt werden, wobei insgesamt der zeitliche Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschritten werden darf.