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§ 6 FinO-LfM – (Nordrhein-Westfalen) — Anlagen des Haushaltsplans

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:

1. der Vorbericht.

2. der Stellenplan.

3. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

4. der Investitionsplan.

5. ein Verzeichnis der bestehenden Rücklagen.