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§ 38 FinO-LfM – (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung und Inhalt der Haushaltsrechnung

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Haushaltsrechnung besteht aus der Ertrags- und Aufwandsrechnung und der Finanzrechnung.

(2) Die Ertrags- und Aufwandsrechnung hat sämtliche Erträge und Aufwendungen zu enthalten und ist für das abgelaufene Haushaltsjahr nach der im Ertrags- und Aufwandsplan vorgesehenen Gliederung unter Angabe der jeweiligen Soll-Ansätze aufzustellen.

(3) Die Finanzrechnung enthält die Posten der Mittelaufbringung nach der im Finanzplan vorgesehenen Gliederung unter Angabe der jeweiligen Soll-Ansätze.

(4) Ertrags- und Aufwandsrechnung und Finanzrechnung sind zu einer Gesamtrechnung zu verbinden. Die auf die vorhergehende Haushaltsrechnung angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten.