(1) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM in dem Haushaltsjahr (§ 109 Absatz 1 Satz 1 LMG NRW). Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der LfM im Haushaltsjahr voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel und die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen einzustellen.
(2) An die Ansätze des Haushaltsplans ist die Direktorin oder der Direktor nach Maßgabe dieser Finanzordnung gebunden. Hiervon bleibt die Regelung des § 110 Absatz 2 LMG NRW unberührt.