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# § 41 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Anlagevermögen

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beim Anlagevermögen sind analog §§ 247 Absatz 2, 266 HGB in der jeweils geltenden Fassung die Vermögensgegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb der LFM NRW zu dienen.

(2) Zu den Sachanlagen des Anlagevermögens gehören Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäftsbauten, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten, Bauten auf fremden Grundstücken einschließlich Mietereinbauten, technische Anlagen, Maschinen und andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau sowie die auf Sachanlagen geleisteten Anzahlungen.

(3) Zum Anlagevermögen gehören auch Finanzanlagen, wie Beteiligungen, Wertpapiere und Ausleihungen sowie die auf Finanzanlagen geleisteten Anzahlungen.

(4) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind entsprechend der Vorschriften des § 253 HGB in der jeweils geltenden Fassung bei Zugang und in der Folge zu bewerten. Finanzanlagen dürfen nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung abgeschrieben werden.

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Zitiervorschlag: § 41 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/41

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