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# § 39 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Vermögensrechnung sind analog §§ 247, 265, 266 HGB in der jeweils geltenden Fassung gesondert auszuweisen und hinreichend zu gliedern:

Aktivseite

A. Anlagevermögen,

B. Umlaufvermögen,

C. Rechnungsabgrenzungsposten;

Passivseite

A. Anstaltskapital,

B. Rückstellungen,

C. Verbindlichkeiten,

D. Rechnungsabgrenzungsposten.

Eine weitere Gliederung ist zulässig. Neue Posten und Zwischensummen dürfen hinzugefügt werden, wenn der Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt ist. Leerposten dürfen weggelassen werden, wenn im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten kein Betrag ausgewiesen worden ist. Die Form der Gliederung ist beizubehalten.

(2) Ist das Anstaltskapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Vermögensrechnung auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Nicht durch Anstaltskapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.

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Zitiervorschlag: § 39 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/39

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