Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen der LFM NRW nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
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Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen der LFM NRW nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.