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§ 34 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Vorleistungen

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen der LFM NRW nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.