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# § 30 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Sachliche und zeitliche Bindung

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, in Anspruch genommen werden. Mittel, die am Schluss des Haushaltsjahres nicht verwendet worden sind, dürfen nicht mehr ausgegeben werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Bei übertragbaren Ansätzen (§ 20) können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbindung über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung der Maßnahme innerhalb der in § 20 festgelegten Zeiträume verfügbar bleiben.

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Zitiervorschlag: § 30 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/30

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