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§ 28 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Verpflichtungsermächtigungen

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Maßnahmen, durch die der LFM NRW Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren entstehen können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sind die Jahresbeträge im Haushaltsplan anzugeben (§ 6 Nr. 3).

(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.