(1) Der Gesamtplan muss ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen.
(2) Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, so ist der sich ergebende Überschuss dem Anstaltskapital (§ 39) in der Vermögensrechnung zuzuführen.
(3) Übersteigen die Aufwendungen die Erträge, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch entsprechende Auflösung des Anstaltskapitals auszugleichen.