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§ 22 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Bildung von Rücklagen

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Sicherstellung einer geordneten Haushalts- und Wirtschaftsführung kann die LFM NRW zur Erfüllung der ihr in künftigen Jahren obliegenden Aufgaben Rücklagen bilden, wenn die Rücklagenbildung notwendig ist und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, zum Zeitpunkt der Einstellung der Rücklage in den Haushaltsplan belegt ist. Insbesondere bei Investitionsrücklagen ist die Wirtschaftlichkeit der Rücklagenbildung durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorher festzustellen.

(2) Die Bildung von freien Rücklagen ist unzulässig.

(3) Dem Haushaltsplan ist ein Verzeichnis der bestehenden Rücklagen beizufügen.

(4) Die Notwendigkeit der Rücklagen ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen.