(1) Im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans sind bei den zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen ebenfalls Erträge und Aufwendungen zu berücksichtigen, die nur aufgrund von Schätzungen kalkuliert werden können.
(2) Soweit kalkulatorische Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 beim Jahresabschluss die veranschlagten Soll-Ansätze überschreiten, gelten sie nicht als über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 94 Absatz 2 Nr. 5 LMG NRW.