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# § 6 FinDiszErstV — Übergangsvorschriften

Finanzdisziplin-Erstattungsverordnung  
Stand: 10.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 4 haben die zuständigen Behörden der Länder der Bundesanstalt im Agrar-Haushaltsjahr 2023 den Betrag der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu gewährenden Direktzahlungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 bis spätestens zum Ablauf des 13. Januar 2023 mitzuteilen.

(2) Für ab dem Agrar-Haushaltsjahr 2023 verspätet ausgezahlte Direktzahlungsbeträge, für die Anträge bis einschließlich des Antragsjahres 2021 gestellt worden sind, ist der für das jeweilige Antragsjahr nach § 2 Absatz 1 der Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (BAnz AT 10.12.2014 V2) ermittelte Erstattungsfaktor anzuwenden. Die Erstattung darf frühestens in dem Agrar-Haushaltsjahr erfolgen, für das der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 ein entsprechender Betrag zugewiesen worden ist.

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Zitiervorschlag: § 6 FinDiszErstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinDiszErstV/6

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