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# § 5 FinDiszErstV — Erstattungsbetrag

Finanzdisziplin-Erstattungsverordnung  
Stand: 10.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Erstattungsbetrag für die begünstigten Betriebsinhaber ist zu berechnen, indem die dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Kalenderjahr im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 zu gewährenden Direktzahlungen, die den in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Schwellenwert überschreiten, mit dem nach § 3 Absatz 2 ermittelten Erstattungsfaktor multipliziert werden.

(2) Werden Direktzahlungen für das Kalenderjahr im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 nach dem 15. Oktober des nachfolgenden Kalenderjahres ausgezahlt, hat die Erstattung in dem Agrar-Haushaltsjahr zu erfolgen, für das der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 erneut ein Betrag zugewiesen worden ist. Dabei ist der Erstattungsfaktor anzuwenden, der für das Kalenderjahr ermittelt wurde, in dem die betreffenden Direktzahlungen beantragt worden sind.

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Zitiervorschlag: § 5 FinDiszErstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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