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# § 8 FinDPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der mündlichen Teilprüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „schriftliche Prüfung“ und „mündliche Prüfung“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der Summe aller schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Teilprüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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Zitiervorschlag: § 8 FinDPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinDPrV/8

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