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# § 21 FinDPrV — Übergangsvorschriften

Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen (IHK) können bis zum 31. Dezember 2014, die zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) und zur Fachwirtin für Finanzberatung (IHK) können bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen (IHK) bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 und zur Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) und zur Fachwirtin für Finanzberatung (IHK) bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 16 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 21 FinDPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinDPrV/21

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