(1) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der §§ 105 bis 112 der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen.
(2) Dem Verwaltungsrat sind vom Präsidenten oder der Präsidentin einzureichen:
Fristverlängerung ist jeweils auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin um bis zu einen Monat möglich. Den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplans bestimmt das Bundesministerium vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen.
(3) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigung enthalten sind, bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrats.
(4) (weggefallen)