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§ 5 FinDASa — Vertretung des Verwaltungsrats

Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Stand: 03.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 5 berufenen Vertreter möglich.