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# § 1 FinDAGKostV — Gebühren

Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz  
Außer Kraft: § 1 ist seit 01.10.2021 nicht mehr im FinDAGKostV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 und des § 17b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts.

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Zitiervorschlag: § 1 FinDAGKostV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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