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# § 8a FinDAG — Verbraucherbeirat

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz  
Stand: 07.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben.

(2) Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt. Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.

(3) Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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Zitiervorschlag: § 8a FinDAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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